Leibeigenschaft

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Die Leibeigenschaft ist eine Verfügungsbefugnis eines Leibherrn gegenüber einem Leibeigenen. Sie ist im Land Manis üblich und unterscheidet sich wesentlich von der Sklaverei der Länder Shivas und Nehats. Die Leibeigenschaft entsteht grundsätzlich auf freiwilliger Basis, kann aber auch die Folge einer Schuld gegenüber einer anderen Person sein. Sie ist in jedem Fall verbindlich.

Dauer einer Leibeigenschaft

Eine Leibeigenschaft besteht grundsätzlich immer nur bis zum 50ten Lebensjahr. Danach ist man, unabhängig von den noch ausstehenden Schulden, ein freier Mann bzw. freie Frau. Ist eine durch die Leibeigenschaft zu begleichende Schuld niedriger, ist entsprechend die Leibeigenschaft auch dementsprechend früher beendet. Pro Jahr wird stets mit einem Goldtaler bzw. zehn Silbertalern gerechnet. Wurde eine Leibeigenschaft auf freiwilliger Basis ohne eine vorangegangene Schuld eingegangen, wird grundsätzlich eine Schuld von 1 Goldtaler pro Jahr bis zum 50ten Lebensjahr angenommen.

Freikaufen aus Leibeigenschaft

Ein Leibeigener kann sich dabei auch freikaufen bzw. die Verfügungsbefugnis kann an eine andere Person weiterverkauft werden. Für jedes noch ausstehende Jahr wird dann diese jährliche Summe fällig. Diese Summe wird Leibgeld genannt. Für einen 40-jährigen Bürger wären es dann 10 Goldstücke, für einen 30-jährigen Bürger 20 Goldstücke bzw. 200 Silberlinge. Endet die Leibeigenschaft früher, weil die vorangegangene Schuld niedriger war, wird diese Summe fällig. Das Leibgeld ist grundsätzlich auf der Leiburkunde zu vermerken. Und zwar maximal in der Höhe, die bis zum Erreichen des 50ten Lebensjahr fällig werden. Restliche Schulden sind beim Eingehen einer Leibeigenschaft grundsätzlich zu erlassen.